Beleuchtung an Fahrzeugen

Beleuchtung an Fahrzeugen

Strahlende Vorbilder

Sie und andere Verkehrsteilnehmer wollen nachts sehen, was auf sie zukommt. Falsch angebrachte oder verbotene Strahlemänner sind ein Risiko für alle. Zusätzlich riskieren Sie im Falle einer Verkehrskontrolle beträchtliche Bußgelder.


Alles, was Recht ist

Der Gesetzgeber verlangt, dass alle lichttechnischen Einrichtungen jederzeit funktionieren. Lichttechnische Einrichtungen sind Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren.

Für deren Anbau gelten sowohl nationale Vorschriften der StVZO §§ 49a - 54 und 60, als auch harmonisierte Vorschriften der EU bzw. Regelungen der ECE („Economic Commission for Europe"):

  • 76/756/EWG für Kraftfahrzeuge und Anhänger
  • 78/933/EWG für lof Zugmaschinen
  • 93/92/EWG für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • ECE-R 48 für Kraftfahrzeuge und Anhänger
  • ECE-R 53 für Krafträder.

Farbige Lichtsignale

Kommt Ihnen ein Fahrzeug entgegen oder fährt es vor Ihnen? Die Antwort gibt Ihnen die von der StVZO geregelte Leuchtenfarbe:


Leuchte Farbe des Lichts
Fernlicht
Abblendlicht
Begrenzungsleuchte
Umrissleuchte vorn
Tagfahrleuchte
Parkleuchte nach vorn
Rückfahrscheinwerfer
Vordere Rückstrahler
Weiß
Nebelscheinwerfer Weiß oder hellgelb
Fahrtrichtungsanzeiger
Warnblinklicht
Seitenmarkierungsleuchte
Seitlicher Rückstrahler
Gelb
Schlussleuchte
Bremsleuchte
Nebelschlussleuchte
Parkleuchte nach hinten
Rückstrahler nach hinten
Rot


Woran erkenne ich, ob eine lichttechnische Einrichtung erlaubt ist?

Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein. Sie erkennen das an dem entsprechenden Genehmigungszeichen, das aus der Genehmigungsnummer und dem Zeichen der Genehmigungsbehörde besteht.


Beispiel 1:
E4 Die Länderkennung 4 zeigt, dass dieses Bauteil in den Niederlanden genehmigt wurde. Das E weist auf eine ECE-Regelung hin.

Beispiel 2:
e 1 Das Bauteil wurde genehmigt auf der Grundlage einer EU-Richtlinie in Deutschland (dafür steht die Länderkennung „1").

Alle am Fahrzeug angebrachten, lichttechnischen Einrichtungen müssen funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden.


Was der Gesetzgeber nicht sehen will
Nicht erlaubt sind beispielsweise

  • Unterbodenbeleuchtung
  • hinter den Scheiben angebrachte Christbäume
  • Leuchtdioden
  • Lichterketten mit Dauerlicht, umlaufendem oder blinkendem Licht
  • Namensschriftzüge des Fahrers
  • Schriftzüge als Reklame oder ähnliches

TÜV NORD ProfiTipp:

Viele Änderung sind aus guten Gründen nicht erlaubt. Sprechen Sie am besten bereits im Vorfeld mit unseren Fachleuten. Wir helfen Ihnen weiter, beraten Sie bei der Schaltung und Funktion. Dann ist auch die Abnahme ein Kinderspiel.


http://www.tuev-nord.de/de/Beleuchtung_an_Fahrzeugen_2765.htm
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